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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 17/13 (BFH) | 
| §§: | EStG § 15 b, EStG § 52 Abs. 33 a | 
| Schlagwörter | Steuerstundungsmodell, Modellhafte Gestaltung, Beitritt, Investition | 
| Rechtsfrage: | Lag im Streitfall ein vorgefertigtes Konzept vor, so dass die Klägerin als Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b EStG anzusehen ist? Ist § 15 b EStG bei einer vor dem 11.11.2005 gegründeten GbR anwendbar, wenn kein Außenvertrieb der Gesellschaftsanteile stattgefunden hat und erste Investitionen der Gesellschaft erst nach dem 10.11.2005 erfolgt sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | Hessisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 12.02.2013 | 
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 2171/07 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 21 05 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 01.09.2016 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 17/13 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 21 88 | 
