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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 9/03
§§: EStG § 7 Abs. 5, EStG § 7 Abs. 5 a, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 9 a Nr. 2
Schlagwörter 10-Jahresfrist, Seniorenwohnanlage, Betreutes Wohnen, degressive AfA. degressive Absetzung
Rechtsfrage: AfA-Satz für Eigentumswohnung in Wohnanlage für betreutes Wohnen - Auslegung des Begriffs "Wohnzwecken dienen" in § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3/a i.V. mit § 7 Abs. 5 a sowie § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 - Können die Kläger für ihre Eigentumswohnung, die nach der notariellen Teilungserklärung nur im Rahmen der Wohnform "betreutes Wohnen für Senioren" genutzt werden durfte und im Zuge der Umsetzung dieser Konzeption an eine Zwischenvermietungsgesellschaft vermietet wurde, die ihrerseits zum Abschluss entsprechender "Endmietverträge" verpflichtet war, die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3/a EStG in Höhe von 7 v.H. und den Werbungskostenpauschbetrag von 42 DM/qm gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG beanspruchen (weil "Wohnzwecken dienend") oder steht ihnen nur die AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2/a EStG mit 2 v.H. und der Werbungskostenpauschbetrag des § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt nicht zu (weil eine "schädliche Überlagerung" der Wohnraumüberlassung durch Betreuungsleistungen stattfindet)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 28.11.2002
Vorinstanz/AZ: VII 265/1999
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 20 33
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.09.2003
Erledigungs-Az: IX R 9/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 51 67