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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 28/00 | 
| §§: | EStG § 13, EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 7 Abs 1, EStG § 52 Abs 15 S 8 | 
| Schlagwörter | Entnahme, Landwirtschaft, Betriebsvermögen, Vorweggenommene Erbfolge, Rheinische Hofübergabe, Buchwert, Teilwert | 
| Rechtsfrage: | Inwieweit sind stille Reserven für Grund und Boden aufzulösen, wenn der Vater dem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen landwirtschaftlichen Betrieb unter Rückbehalt eines 0,85 ha großen Grundstückes und Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs unentgeltlich überträgt, den gesamten Betrieb aber an seinen Sohn verpachtet; nach dem Tod des Vaters, der von seiner Ehefrau beerbt wurde, sind das Nießbrauchsrecht gegen Gewährung wiederkehrender Leistungen abgelöst und die 0,85 ha in vorweggenommener Erbfolge auf den Sohn übertragen worden; dieser hat das Grundstück mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen (BV) eingelegt und im Streitjahr bis auf zurückbehaltene 900 qm "Hausgarten" veräußert, in Höhe der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Teilwert eine Rücklage gem. § 6 b EStG gebildet; hätte das Grundstück statt zum Teilwert mit dem Buchwert in das BV eingelegt werden müssen; liegt hinsichtlich des Hausgartens eine steuerpflichtige Entnahme vor? - Zulassung durch BFH - | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 13.04.1999 | 
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 2294/98 E | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 72 11 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 24.02.2005 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 28/00 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 25 86 | 
