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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 162/98
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 6, EStG § 63 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Volljährigkeit, Einkünfte, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines in Berufsausbildung stehenden Kindes im Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres unter Berücksichtigung des vollen Grenzbetrags von 12.000 DM oder ab der Volljährigkeit nur mit dem zeitanteilig reduzierten Betrag?- Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 10.07.1998
Vorinstanz/AZ: VII (V) 823/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 99 07 02
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.03.2000
Erledigungs-Az: VI R 162/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 07 51