Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-262/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Krankenhausbehandlung, Stammzellenbank, Steuerbefreiung, Leistung
Rechtsfrage: 1. Ist der Begriff "(mit der Krankenhausbehandlung) eng verbundene Umsätze" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass er ein zeitliches Erfordernis in dem Sinne beinhaltet, dass die Krankenhausbehandlung, mit der die Dienstleistung eng verbunden ist, real sein und konkret durchgeführt, begonnen oder geplant sein muss, oder genügt es, dass die Leistung mit einer möglichen, aber noch nicht stattfindenden oder festgelegten künftigen Krankenhausbehandlung potenziell eng verbunden ist, so dass die von einer Stammzellenbank erbrachten Leistungen, die in der Entnahme, Beförderung, Analyse und Lagerung von Nabelschnurblut von Neugeborenen zur autologen Verwendung bestehen, von diesem Begriff erfasst sind? - Ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die beschriebenen Leistungen nicht zu einem späteren Zeitpunkt als bei der Geburt vorgenommen werden können? - 2. Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die Bestimmung allgemeine Leistungen vorbeugender Natur erfasst, wenn diese Leistungen vor der Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung bewirkt werden oder bevor die Krankenhausbehandlung oder ärztliche Heilbehandlung sowohl zeitlich als auch gesundheitlich aktuell ist? - 3. Ist der Begriff "andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass er private Stammzellenbanken erfasst, deren - von medizinischem Fachpersonal wie solchem für Krankenpflege, Entbindungspflege und Bioanalyse durchgeführte und erbrachte Leistungen - in der Entnahme, Beförderung, Analyse und Lagerung des Nabelschnurbluts von Neugeborenen im Hinblick auf die autologe Verwendung bei einer etwaigen künftigen Krankenhausbehandlung bestehen, wenn diese Stammzellenbanken keine finanzielle Unterstützung der staatlichen Krankenversicherung erhalten und die Kosten der von ihnen erbrachten Leistungen nicht von der staatlichen Krankenversicherung gedeckt werden? Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der privaten Stammzellenbank von den zuständigen mitgliedstaatlichen Gesundheitsbehörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der RL 2004/23/EG eine Genehmigung zum Umgang mit Geweben und Zellen - in Form der Verarbeitung, Konservierung und Lagerung von Stammzellen aus Nabelschnurblut zur autologen Verwendung - erteilt wurde? - 4. Kommt es für die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 darauf an, ob die fraglichen Leistungen im Hinblick auf eine etwaige allogene Verwendung durchgeführt und von einer privaten Stammzellenbank erbracht werden, der von den zuständigen mitgliedstaatlichen Gesundheitsbehörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der RL 2004/23/EG eine Genehmigung zum Umgang mit Geweben und Zellen - in Form der Verarbeitung, Konservierung und Lagerung von Stammzellen aus Nabelschnurblut zur allogenen Verwendung - erteilt wurde?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 209 S. 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.06.2010
Erledigungs-Az: Rs C-262/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 26 08