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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI B 253/00 |
| §§: | AO § 162, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Schätzung, Trinkgeld, Kellner, Arbeitslohn |
| Rechtsfrage: | Angemessene Schätzung der vereinnahmten Trinkgelder in Höhe von mindestens 3 v.H. der jeweiligen Jahresumsätze bei gutbürgerlichem Speiselokal? |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 12.07.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 2952/97 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 1367 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 71 93 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 19.01.2001 |
| Erledigungs-Az: | VI B 253/00 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 64 28 |