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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 65/97 |
§§: | FGO § 68, FGO § 55 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 2 |
Schlagwörter | Antragsfrist |
Rechtsfrage: | Antragsfrist nach § 68 FGO bei unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 68 Satz 3, 4 FGO - Geht bei Einlegung des Einspruchs gegen einen ohne Rechtsbehelfsbelehrung i.S. von § 68 Satz 3 FGO erlassenen Änderungsbescheid das Recht auf Antragstellung gem. § 68 FGO mit Ablauf der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO verloren oder kann der Antrag entgegen der Auffassung des FG in Anwendung der zu § 68 FGO a.F. ergangenen Senatsentscheidung vom 24. 4. 1990 IX R 321/87 (BFHE 160, 415, BStBl II 1990, 865) auch dann noch wirksam gestellt werden, wenn der Änderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nach Ablauf der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO bestandskräftig geworden ist? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 17.07.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3391/94 E |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.10.2000 |
Erledigungs-Az: | IX R 65/97 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 65 21 |