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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 11/13 (BFH) |
§§: | StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 2 Nr. 4 |
Schlagwörter | Strom, Entnahme, Steuerbegünstigte Verwendung, Produzierendes Gewerbe |
Rechtsfrage: | Widerruf der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, soweit sich diese auf die Stromentnahme in den von den Agenturpartnern betriebenen Verkaufsstellen bezieht. Welcher von mehreren rechtlich selbständigen Einheiten ist eine Stromentnahme zu eigenen betrieblichen Zwecken zuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 24.01.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2349/10 Z |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 09 09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.08.2014 |
Erledigungs-Az: | VII R 11/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 32 82 |