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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 99/06 (BFH)
§§: KiStG NW § 14 Abs. 6 Satz 1, EStG § 51 a Abs. 2, AO § 351
Schlagwörter Kirchensteuer, Bemessungsgrundlage, Zuständigkeit
Rechtsfrage: 1. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Finanzbehörde oder bei der Kirchenbehörde? - 2. Stellt die Feststellung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer eine selbständige und verbindliche Regelung innerhalb des Einkommensteuerbescheids dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 24.11.2006
Vorinstanz/AZ: 1 K 1102/05 Ki
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 267
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 13 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.11.2007
Erledigungs-Az: I R 99/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 14 74