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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 54/07 (BFH)
§§: EStG § 42 e, AO § 118 Satz 1, FGO § 41, GG Art. 19 Abs. 4
Schlagwörter Lohnsteuer, Anrufungsauskunft, Widerruf, Verwaltungsakt, Rechtsschutz
Rechtsfrage: Stellt der Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO dar? - Ist gegen den Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft ein Rechtsschutz gegeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.10.2005
Vorinstanz/AZ: 11 K 626/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 10 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.04.2009
Erledigungs-Az: VI R 54/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 22 54