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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 21/05 |
| §§: | AO 1977 § 191, AO 1977 § 69, EStG § 41 a Abs. 1, EStG § 38 Abs. 3 |
| Schlagwörter | Haftung, Geschäftsführer, Lohnsteuer, Lohnsteuerabführung, Verschulden |
| Rechtsfrage: | 1. Haftet ein GmbH-Geschäftsführer, der zu weniger als 50 v.H. Gesellschafter ist, für nicht abgeführte Lohnsteuer, wenn die GmbH unstreitig über keine Mittel verfügt und er die Löhne aus eigenen Mitteln ausbezahlt hat ? Liegt kein Verschulden vor, wenn ein FG in einem vergleichbaren Fall die Haftung des Geschäftsführers verneint hat? - 2. Besteht im o.g. Fall eine Einbehaltungs- und Abführungspflicht nach §§ 38, 41 a EStG? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 24.02.2005 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 5429/00 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 23 79 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 22.11.2005 |
| Erledigungs-Az: | VII R 21/05 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 08 90 |