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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-605/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 44
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Sitz, feste Niederlassung, Polen, Dienstleistung
Rechtsfrage: Ist für die Besteuerung von Dienstleistungen, die durch eine Gesellschaft A mit Sitz in Polen an die Gesellschaft B mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbracht werden, wenn die Gesellschaft B bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Infrastruktur der Gesellschaft A nutzt, Sitz der festen Niederlassung i.S. des Art. 44 RL 2006/112/EG der Ort, an dem die Gesellschaft A ihren Sitz hat?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 79 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.10.2014
Erledigungs-Az: Rs C-605/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 32 36