Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 26/00
§§: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 3 Nr 12, EStG § 3 c
Schlagwörter Werbungskosten, Verrechnung, Aufwandsentschädigung, Beitrittsgebiet
Rechtsfrage: Sind die an Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 11.11.1999 2 BvL 10/95 (BStBl II 1999, 502) zwar steuerpflichtigen, aber wegen des Vertrauensschutzes steuerfrei bleibenden Aufwandsentschädigungen auf die mit dieser Tätigkeit entstandenen Werbungskosten anzurechnen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 11.11.1999
Vorinstanz/AZ: 3 K 223/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 111
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 74 55
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.04.2002
Erledigungs-Az: VI R 26/00