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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 58/02
§§: AO 1977 § 180 Abs. 3 Nr. 2
Schlagwörter Feststellungsverfahren, Ehegatten, Geringe Bedeutung, Vermietungseinkünfte
Rechtsfrage: Negativer Feststellungsbescheid bei Vermietungseinkünften zusammen veranlagter Eheleute aus nur einem Objekt: Wurde die Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung für die vorab entstandenen Werbungskosten einer später errichteten und vermieteten - den Eheleute zu je 1/2 gehörenden - Doppelhaushälfte zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es würde sich nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO um einen Fall von geringer Bedeutung handeln (nach Auffassung des FG sich im Wesentlichen nur aus Hypothekenzinsen zusammensetzende, ohne Schwierigkeiten zu ermittelnde und nach einem einfachen und feststehenden Schlüssel von 50:50 zu verteilende negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 01.10.2002
Vorinstanz/AZ: 5 K 665/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 10 13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.03.2004
Erledigungs-Az: IX R 58/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 32 37