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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 53/99 |
§§: | EStG § 13, EStG § 52 Abs 15 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Betriebsvermögen, Entnahme, Wohnrecht |
Rechtsfrage: | 1. War das veräußerte Wohnhaus im Zeitpunkt der Veräußerung noch landwirtschaftliches Betriebsvermögen oder war es als die Landwirtschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von der Großmutter auf deren Enkelin überging bereits entnommen worden, weil der Großmutter und der Mutter der Klin. ein dingliches Wohnrecht zustand? 2. Oder führte die Fremdvermietung des Wohnhauses durch die Mutter zur (Zwangs-) Entnahme? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 12.11.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 4400/97 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 1012 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.12.1999 |
Erledigungs-Az: | IV R 53/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 58 10 |