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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 149/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 S 2, EStG § 9 Abs 1 Nr 5, LStR Abschn 43 Abs 5 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Werbungskosten, Doppelte Haushaltsführung, Alleinstehender |
Rechtsfrage: | Tatsächliche Aufwendungen wegen einer unechten doppelten Haushaltsführung des Kindes im Rahmen der 3 1/2 jährigen auswärtigen Berufsausbildung bei der Ermittlung des Grenzbetrags zu berücksichtigen? Ist die von der Rechtsprechung vorgegebene Dreijahresfrist für das Tatbestandsmerkmal "Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer" auch bei zeitlich vorgegebenen Ausbildungsdienstverhältnissen maßgebend? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 27.07.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 143/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 75 66 |
Erledigungs-Vermerk: | Rücknahme der Revision |