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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-283/95 (EuGH)
§§: 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Bemessungsgrundlage, Glücksspiel
Rechtsfrage: Ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen, daß bei unerlaubten Glücksspielen in der Form des Rouletts Bemessungsgrundlage der Betrag ist, der dem Veranstalter innerhalb des Besteuerungszeitraums verbleibt?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 21.08.1995
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.06.1998
Erledigungs-Az: Rs C-283/95
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 16 46