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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 13/07 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Sprachkurs, Ausland, Berufliche Veranlassung, Nachweis |
Rechtsfrage: | Zum Nachweis der ausschließlich beruflichen Veranlassung und der tatsächlichen Teilnahme an einem ca. 2-monatigen Englisch-Sprachkurs mit den Schwerpunkten Business- und Computerenglisch in Lewes, East Sussex eines Wirtschaftsingenieurs im Vorgriff auf die später aufgenommene Tätigkeit im IT-Bereich des künftigen Arbeitgebers? Genügt hierfür, den Aufenthaltszeitraum und die Absolvierung einer Prüfung zum Ende des Zeitraums glaubhaft zu machen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.04.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1902/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 02 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.04.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 13/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 28 45 |