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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 323/10 (BVerfG) |
§§: | EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG 2002 i.d.F. vom 5.7.2004 § 10, EStG 2002 i.d.F. vom 5.7.2004 § 10 c, EStG 2002 i.d.F. vom 5.7.2004 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 1 |
Schlagwörter | Alterseinkünfte, Altersvorsorge, Beitrag, Freibetrag, gesetzliche Rentenversicherung, Höchstbetrag, Lohnsteuerkarte, Nettoprinzip, Rente, Sonderausgabe, Sonstige Einkünfte, Verfassung |
Rechtsfrage: | Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß - Keine Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf der Lohnsteuerkarte - Verfassungsbeschwerde |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 09.12.2009 |
Vorinstanz/AZ: | X R 28/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 00 38 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 14.06.2016 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 323/10 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 18 72 |