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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 48/11 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 52 a Abs. 8 Satz 2, AO § 233 a
Schlagwörter Erstattungszinsen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Rückwirkungsverbot
Rechtsfrage: Dürfen - nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 15.6.2010 VIII R 33/07 (= SIS 10 23 36) - im Jahr 2004 gezahlte Erstattungszinsen nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst werden, weil die durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) in das EStG eingefügte Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, die nach § 52 a Abs. 8 Satz 2 EStG auf alle noch offenen Einkommensteuerveranlagungen anzuwenden ist, gegen das Rückwirkungsverbot verstößt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.09.2011
Vorinstanz/AZ: 5 K 332/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 12 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.06.2014
Erledigungs-Az: VIII R 48/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 24 64