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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 95/13 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Schlagwörter Verpflegungsmehraufwand, Auswärtstätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit, Dreimonatsfrist, Berechnungsmethode, Abwesenheit
Rechtsfrage: Gleichsetzung mit doppelter Haushaltsführung: Ist die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bei dem Ansatz der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen eines Außendienstmitarbeiters anzuwenden, der seine Arbeitsleistung an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten erbringt, die er unter der Woche von einem in einer Pension angemieteten Zimmer aus aufsucht? Sind die Abwesenheitszeiten von dem Pensionszimmer bei der Berechnung maßgeblich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 12.11.2013
Vorinstanz/AZ: 4 K 1498/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 06 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.10.2014
Erledigungs-Az: VI R 95/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 32 44