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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 32/06 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Lohnsteuer, Einkommensteuer, Gleichheit |
Rechtsfrage: | Sind die im Kalenderjahr gezahlte Lohnsteuer/Einkommensteuer (abzüglich der Erstattung aus dem Vorjahr) und der Solidaritätszuschlag bei der Ermittlung des Grenzbetrages wie Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02) nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen? Keine Verletzung des Gleichheitssatzes bei Nichtberücksichtigung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 09.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2092/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 31 85 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Klage |