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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 76/03 |
§§: | AO 1977 § 42 Abs. 1, EigZulG § 9 Abs. 2, EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Missbrauch, Vertrag zwischen Angehörigen, Anschaffungskosten, Schenkung, Eigenheimzulage |
Rechtsfrage: | Generierte Anschaffungskosten: Liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor, wenn ein an den Sohn verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge auf diesen übertragen und gleichzeitig das vom Sohn bewohnte Wohnhaus deutlich unter dem Verkehrswert für 100.000 DM an ihn verkauft wurde, der Kaufpreis zwischenzeitlich vom Vater als Festgeld angelegt und nach ca. 9 Monaten an den Sohn einschließlich der angefallenen Zinsen zurückgeschenkt wurde, der damit das zum Kauf des Wohnhauses aufgenommene Darlehen tilgte? Wurde das Wohnhaus im Ergebnis geschenkt bzw., falls kein Missbrauch vorliegt, Rückgewähr des Kaufpreises als Minderung der Anschaffungskosten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 05.09.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 99/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 480 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 11 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.10.2005 |
Erledigungs-Az: | IX R 76/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 11 15 |