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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-462/16 (EuGH)
§§: UStG § 10 Abs. 1 Satz 2, UStG § 17 Abs. 1 Satz 1, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 73, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 90 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Bemessungsgrundlage, Lieferungen, Arzneimittel, Apotheken, private Krankenversicherung
Rechtsfrage: Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Elida Gibbs vom 24.10.1996 Rs C-317/94) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der RL 2006/112/EG (MwStSystRL) berechtigt, wenn - er diese Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, - die Apotheken steuerpflichtig an privat Krankenversicherte liefern, - der Versicherer der Krankheitskostenversicherung (das Unternehmen der privaten Krankenversicherung) seinen Versicherten die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet und - der pharmazeutische Unternehmer aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Zahlung eines "Abschlags" an das Unternehmen der privaten Krankenversicherung verpflichtet ist?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 22.06.2016
Vorinstanz/AZ: V R 42/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 17 29
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.12.2017
Erledigungs-Az: Rs C-462/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 24 59