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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 76/03 | 
| §§: | GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1, GG Art. 3 | 
| Schlagwörter | Verfassungsmäßigkeit, Gewerbesteuerpflicht, Rechtsform, Kapitalgesellschaft, Gemeinschaftsrecht, Gleichheitsgrundsatz, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | 
| Rechtsfrage: | Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform im Einklang mit Gleichheitsgrundsatz und Gemeinschaftsrecht? Ist die Gewerbesteuerpflicht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH kraft Rechtsform gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG verfassungsmäßig und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn Tätigkeiten, die dem Grunde nach freiberuflicher Natur sind, als gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 22.07.2003 | 
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 4529/00 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 48 28 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 27.04.2009 | 
| Erledigungs-Az: | I R 76/03 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren I R 76/03 ist bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 2/04 ausgesetzt (Beschluss vom 3.8.2004). - Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 15 50 | 
