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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 49/07 (BFH) |
§§: | UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst g, UStG 1993 § 4 Nr. 10 Buchst b |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Kraftfahrzeughandel, Garantie, Einheitliche Leistung, Reparatur, Versicherung |
Rechtsfrage: | 1. Unterliegen die von den Fahrzeugkäufern gezahlten Garantieprämien und die von der Versicherungsgesellschaft dem Händler gezahlten - vertragsanzahlabhängigen - Provisionen der Umsatzsteuer, wenn ein Kraftfahrzeughändler bei der Veräußerung von Kraftfahrzeugen den Käufern den Abschluss einer - bei einer Versicherungsgesellschaft (rück-) versicherten - Garantievereinbarung anbietet, die diesen einen Anspruch auf Durchführung von Reparaturen wahlweise durch den Händler oder eine Drittwerkstatt verschafft? - 2. Liegt hinsichtlich der Eigenreparaturen wegen der Verpflichtung des Händlers zu deren unentgeltlicher Durchführung eine echte nicht steuerbare Schadensersatzleistung vor, die den Vorsteuerabzug in Bezug auf die für sie verwendeten Eingangsumsätze (Gemeinkosten, Ersatzteile) nicht berührt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 21.09.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 109/03 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1973 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 01 60 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.02.2010 |
Erledigungs-Az: | XI R 49/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 06 47 |