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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 42/00 |
§§: | AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2, FGO § 96 Abs 2, GG Art. 103 Abs 1 |
Schlagwörter | Grobes Verschulden, Änderung, Rechtsirrtum |
Rechtsfrage: | 1. Ist die nachträgliche Berücksichtigung eines Verlustes (nur Betriebsausgaben) wegen groben Verschuldens ausgeschlossen, wenn das Finanzamt die Einkünfte auf 0 DM geschätzt hat, nachdem der steuerlich nicht beratene Kläger (Architekt) auf die Mahnung zur Abgabe der Erklärung über die gesonderte Feststellung von Einkünften mitteilte, zur Abgabe der Erklärung nicht verpflichtet zu sein, weil er keine Einnahmen im Streitjahr erzielt habe? - Liegt kein grobes Verschulden vor, wenn der Steuerpflichtige der rechtirrigen Auffassung war, dass er die Betriebsausgaben erst nach Erzielung von Einnahmen absetzen kann und demzufolge weder eine Erklärung einreichte noch die Schätzung angefochten hat? - 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das FG nicht auf die von ihm vertretene (möglicherweise durch die Rechtsprechung überholte) Rechtsansicht hinweist? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 24.06.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1547/97 (bish. 3 K 265/98) |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.01.2001 |
Erledigungs-Az: | XI R 42/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 08 09 |