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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-150/07 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 1552/89 Art. 2, VO (EWG) Nr. 1552/89 Art. 6 Abs. 2, VO (EWG) Nr. 1552/89 Art. 9, VO (EWG) Nr. 1552/89 Art. 10, VO (EWG) Nr. 1552/89 Art. 11
Schlagwörter Verzugszinsen, EG, EU, Eigenmittel, Portugal, ATA-Verfahrens
Rechtsfrage: Hat die Portugiesische Republik durch die Weigerung, der Kommission aufgrund der verspäteten Zahlung von Eigenmitteln im Rahmen des ATA-Verfahrens geschuldete Verzugszinsen zu zahlen, und durch die Beibehaltung ihrer nationalen Praxis in Bezug auf die Buchgutschrift von Eigenmitteln im Rahmen dieses Verfahrens gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 der EWGV 1552/89 verstoßen?
Vorinstanz: Kommission ./. Portugal
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 117 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.01.2009
Erledigungs-Az: Rs C-150/07