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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-641/17 (EuGH)
§§: AEUV Art. 63 Abs. 1, AEUV Art. 64 Abs. 1, AEUV Art. 65, KStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 5
Schlagwörter EG, EU, Kapitalverkehrsfreiheit, betriebliche Altersversorgung, Pensionsfonds, Kapitalertragsteuer, Dividende, Rückstellung, Anrechnung, Körperschaftsteuer
Rechtsfrage: 1. Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 65 AEUV den Regelungen eines Mitgliedsstaates entgegen, durch die eine gebietsfremde Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in ihren wesentlichen Strukturen einem deutschen Pensionsfonds vergleichbar ist, keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer für bezogene Dividenden erhält, während entsprechende Dividendenausschüttungen an inländische Pensionsfonds zu keiner oder nur einer verhältnismäßig geringen Erhöhung der Körperschaftsteuerschuld führen, weil sie die Möglichkeit haben, im Veranlagungsverfahren ihren steuerpflichtigen Gewinn durch den Abzug der Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen zu mindern und die entrichtete Kapitalertragsteuer durch Anrechnung und - soweit der Betrag der zu entrichtenden Körperschaftsteuer niedriger ist als der Anrechnungsbetrag - Erstattung zu neutralisieren? - 2. Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG nach Art. 63 AEUV i.V.m. Art. 64 Abs. 1 AEUV gegenüber Drittstaaten zulässig, weil sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen steht?
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 23.10.2017
Vorinstanz/AZ: 7 K 1435/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 23 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.11.2019
Erledigungs-Az: Rs C-641/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 18 44