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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-73/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 95/46/EG Art. 3, Richtlinie 95/46/EG Art. 9, Richtlinie 95/46/EG Art. 17
Schlagwörter EG, EU, Einkommensdaten, Vermögensdaten, Datenschutzrichtlinie
Rechtsfrage: 1. Liegt eine Tätigkeit, die als Verarbeitung personenbezogener Daten i.S. von Art. 3 Abs. 1 RL 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) anzusehen ist, vor, wenn die Daten natürlicher Personen bezüglich ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Kapital und ihres Vermögens - a) auf der Grundlage öffentlicher Dokumente der Behörden erfasst und zum Zweck der Veröffentlichung behandelt werden, - b) in einem Druckerzeugnis, in alphabetischer Reihenfolge und nach Einkommenskategorien aufgeführt, in Form umfassender, nach Gemeinden geordneter Listen veröffentlicht werden, - c) auf einer CD-Rom zur Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken weitergegeben werden, - d) im Rahmen eines Kurzmitteilungsdienstes verwendet werden, in dem Mobilfunkbenutzer nach Versendung einer Kurzmitteilung mit dem Namen und dem Wohnort einer bestimmten Person an eine bestimmte Nummer als Antwort Daten über das Einkommen dieser Person aus Erwerbstätigkeit und Kapital sowie über deren Vermögen erhalten können? - 2. Ist die Datenschutzrichtlinie dahin auszulegen, dass die verschiedenen vorstehend unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten als Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken i.S. von Art. 9 der Datenschutzrichtlinie angesehen werden können, wenn berücksichtigt wird, dass Daten von mehr als 1 Million Steuerpflichtigen auf der Grundlage von Daten erhoben wurden, die nach den nationalen Rechtsvorschriften über die Öffentlichkeit öffentlich sind? Ist es für eine Beurteilung der Rechtssache von Bedeutung, dass der Hauptzweck dieser Tätigkeit die Veröffentlichung der genannten Daten ist? - 3. Ist Art. 17 der Datenschutzrichtlinie i.V.m. den Grundsätzen und Zielen der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung von Daten, die zu journalistischen Zwecken erhoben worden sind, und deren Weitergabe für eine Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken gegen diese Vorschrift verstößt? - 4. Kann die Datenschutzrichtlinie so ausgelegt werden, dass diejenigen Personendateien, die nur in Medien veröffentlichtes Material als solches enthalten, überhaupt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen?
Vorinstanz: Korkein Hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 69 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.12.2008
Erledigungs-Az: Rs C-73/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 05 30