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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 2/06
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Arbeitszimmer, Betriebsstätte, Abzugsbeschränkung, Rechtsanwalt
Rechtsfrage: Liegt ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG oder eine häusliche Betriebsstätte vor, wenn ein -neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Vorstandsmitglied-- freiberuflich tätiger Rechtsanwalt in seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus einen Raum als Rechtsanwalts- und Besprechungszimmer nutzt und ein weiterer, als Sekretariatsarbeitsplatz ausgestatteter Raum von seinen beiden Sekretärinnen für die Rechtsanwaltstätigkeit genutzt wird? Erfüllt ein Raum in einem privaten Einfamilienhaus noch die Funktion eines häuslichen Arbeitszimmers, wenn dieser Raum von fremdem Personal genutzt wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 10.03.2004
Vorinstanz/AZ: 7 K 3823/01 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 29 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.11.2006
Erledigungs-Az: IV R 2/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 09 21