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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 9/16 (BFH) |
§§: | KN Unterpos. 8541 4010, KN Unterpos. 9013 2000 |
Schlagwörter | Einreihung, Tarifierung |
Rechtsfrage: | Einreihung von Modulen, bestehend aus sechzehn bzw. zehn elektrisch miteinander verschalteten Laserdioden, einem Thermistor und einer Mikrooptik (Linse) in einem Gehäuse mit einem faseroptischen Anschluss mit SMA-Adapter und einem 15-poligen elektrischen Anschluss, die Laserlicht erzeugen und zum Pumpen von Festkörperlasern verwendet werden. Liegen Laserdioden der Unterpos. 8541 40 10 KN vor oder sind die Module als Halbleiterlaser in die Unterpos. 9013 20 00 KN einzureihen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 24.02.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 353/14 Z |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 12 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.04.2017 |
Erledigungs-Az: | VII R 9/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |