
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 22/10 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 5 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 |
Schlagwörter | Regelmäßige Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit, Outsourcing, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand |
Rechtsfrage: | Regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit in Fällen des Outsourcing: Ist der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch auf nichtarbeitgebereigene Einrichtungen anwendbar? Behält der Arbeitnehmer beim unternehmensinternen Outsourcing seine regelmäßig Arbeitsstätte bei, wenn sich Ort und Gegenstand der Tätigkeit nicht ändern (hier: Ausgründung eines Beschäftigungsbereichs durch die Deutsche Telekom AG in die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH und Zuweisung des Klägers zu diesem Tochterunternehmen für einen Zeitraum von 9 Monaten unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit und des Tätigkeitsorts)? - Abzug der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte als Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abzug einer Verpflegungskostenpauschale gemäß § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG oder lediglich Ansatz der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 18.03.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2225/09 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 1027 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 16 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.02.2012 |
Erledigungs-Az: | VI R 22/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 13 68 |