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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 7/18 (BFH)
§§: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 233 a, AO § 38, UStG 2005 § 13 b Abs. 2 Satz 2, UStG 2005 § 13 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, UStG 2005 § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, UStG 2005 § 27 Abs. 19
Schlagwörter Bauträger, Steuerschuldner, Änderung, Erstattungszinsen, Steuerfestsetzung
Rechtsfrage: 1. Ist die von der Verwaltungsauffassung abweichende Auslegung des § 13 b UStG durch den BFH, die dazu führte, dass eine Bauträgerin, die die bebauten Grundstücke weiterveräußert oder vermietet, als Leistungsempfängerin der an sie erbrachten Bauleistungen nicht nach § 13 b UStG Steuerschuldnerin ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10), ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO? - 2. Kommt § 233 a Abs. 2 a AO bei der Festsetzung von Erstattungszinsen im Zuge der (wegen der fehlenden Steuerschuldnerschaft erfolgenden) Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung auf Seiten der Bauträgerin zur Anwendung? - 3. Ist die Vorschrift des § 17 UStG für die Bauträgerin als Leistungsempfängerin anzuwenden? - 4. Kommt es für eine Änderung der Steuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer darauf an, dass die Bauträgerin einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an ihren jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat? - 5. Kann der Grundsatz von Treu und Glauben infolge des in § 38 AO festgelegten Vorbehalts des Gesetzes Steueransprüche begründen oder erlöschen lassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 17.01.2018
Vorinstanz/AZ: 12 K 2323/17
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2018 S. 596
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 01 63
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision