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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-42/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 15 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Strom, Heizung, Wasser, Mieter, Lieferung
Rechtsfrage: Sind die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass Lieferungen von Elektrizität, Wärme und Wasser sowie von Abfallentsorgungsleistungen seitens des Vermieters an den diese Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar nutzenden Mieter vorliegen, wenn diese Gegenstände und Dienstleistungen durch hierauf spezialisierte Dritte an die entsprechende Räumlichkeit geliefert werden und der Vermieter Partei der entsprechenden Verträge über ihre Lieferung ist und lediglich die hierfür anfallenden Kosten auf den diese Gegenstände und Dienstleistungen faktisch nutzenden Mieter verlagert? Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist: Erhöhen die Kosten für vom Mieter der Räumlichkeit genutzte Elektrizität, Wärme, Wasserversorgung und Abfallentsorgung die Steuerbemessungsgrundlage (Mietzins) i.S. von Art. 73 RL 2006/112/EG bei der Erbringung einer Vermietungsdienstleistung oder stellen die betreffenden Lieferungen und Dienstleistungen von der Dienstleistung der Vermietung der Räumlichkeit getrennte Leistungen dar?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 135 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.04.2015
Erledigungs-Az: Rs C-42/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 08 41