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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 91/02 |
| §§: | EStG § 4 Abs. 4, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
| Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Diebstahl, Fahrlässigkeit, Gesellschaftergeschäftsführer, Betriebsausgabe, Geld |
| Rechtsfrage: | Betriebsausgaben aufgrund eines behaupteten betrieblich bedingten Gelddiebstahls: Handelt es sich bei einem Diebstahl von in einem betrieblichen Pkw deponierten Bargeld um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, da von einer groben Fahrlässigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auszugehen ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 28.05.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 7119/99 K |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 21 32 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.09.2003 |
| Erledigungs-Az: | I R 91, 92/02 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 04 66 |