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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 15/18 (BFH)
§§: DBA-Tunesien Art. 19 Abs. 3, DBA-Tunesien Art. 15 Abs. 1, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
Schlagwörter Beschränkte Steuerpflicht, Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Arbeitnehmer
Rechtsfrage: Besteuerungsrecht nach der sog. Entwicklungshelferklausel: Sind die Voraussetzungen der sog. Entwicklungshelfer-Klausel in Art. 19 Abs. 3 Satz 1 DBA-Tunesien bei sog. Mischfinanzierungen eines Entwicklungshilfeprojektes (Finanzierung teilweise aus deutschen und teilweise aus anderweitigen Mitteln) wegen des in der Klausel enthaltenen Ausschließlichkeitsgebotes nicht erfüllt? Findet eine horizontale Segmentierung nach der Mittelherkunft nicht statt? Steht das Besteuerungsrecht in diesem Fall gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Tunesien in vollem Umfang dem Tätigkeitsstaat Tunesien zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 25.04.2018
Vorinstanz/AZ: 9 K 24/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 10 93
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision