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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 7/18 (BFH)
§§: EStG § 34 c Abs. 5, AO § 163
Schlagwörter Auslandstätigkeitserlass, Antragsfrist, Billigkeitsmaßnahme
Rechtsfrage: Anwendbarkeit von § 34 c Abs. 5 EStG und des sog. Auslandstätigkeitserlasses - Antragstellung auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung - Verhältnis von § 34 c Abs. 5 EStG zu § 163 AO: 1. Kann die Anwendung von § 34 c Abs. 5 EStG und des sog. Auslandstätigkeitserlasses (BStBl 1983 I S. 470) auch noch nach Bestandskraft des Steuerbescheides bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragt werden? - 2. Ist neben einem abgeschlossenen Verfahren nach § 34 c Abs. 5 EStG noch Raum für ein Billigkeitsverfahren nach § 163 AO, wenn dafür ausschließlich Gründe des § 34 c Abs. 5 EStG geltend gemacht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 05.12.2017
Vorinstanz/AZ: 1 K 501/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 05 49
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.06.2020
Erledigungs-Az: I R 7/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 17 25