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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 78/96 |
§§: | BFHEntlG Art. 1 Abs. 1 Satz 3, GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 2, GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 138 Abs. 1 |
Schlagwörter | Behörde, Vertretung, Kaufvertrag, Nichtigkeit, Aufhebung, Bescheid, Grunderwerbsteuer |
Rechtsfrage: | Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids wegen Rückgängigmachung des Kaufvertrags? Führt auch ein von den am Grundstückskaufvertrag beteiligten Parteien vor dem OLG geschlossener Vergleich auf Rückübereignung der Grundstücke zur Nichterhebung der Grunderwerbsteuer, weil die Parteien davon ausgehen, daß das Rechtsgeschäft (wegen Sittenwidrigkeit) von Anfang an als nichtig anzusehen sei? Oder erfordert die Nichterhebung im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GrEStG einen unbestritten und feststehenden (nicht aber vertraglich vereinbarten) Rechtsanspruch auf Rückabwicklung? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.08.1996 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 4717/94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.01.1999 |
Erledigungs-Az: | II R 78/96 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 59 05 |