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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 90/97 |
§§: | AO 1977 § 171 Abs. 10, AStG § 18 |
Schlagwörter | Außensteuerrecht, Ablaufhemmung, Grundlagenbescheid, Änderung, Berichtigung, Festsetzungsfrist |
Rechtsfrage: | Stellt eine Einspruchsentscheidung über eine Feststellung nach § 18 AStG einen Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10 AO 1977 dar, und zwar auch dann, wenn sie den Einspruch in vollem Umfang zurückweist und selbst keine eigenen Feststellungen zu Art. und Umfang sowie Aufteilung der Einkünfte enthält, so daß die Festsetzungsfrist beim Folgebescheid entsprechend erweitert wird? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 25.07.1997 |
Vorinstanz/AZ: | VII 29/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.11.1998 |
Erledigungs-Az: | I R 90/97 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 55 26 |