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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 26/10 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 9 Satz 1 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Unternehmen, Mandantenstamm, Gesellschafter-Geschäftsführer, Vermögensgegenstand |
Rechtsfrage: | Vorsteuerabzug für die Übernahme eines Mandantenstammes: 1. Ist die Übernahme eines Mandantenstammes aus der Realteilung einer Gesellschaft dem Unternehmen des übernehmenden Gesellschafters zuzurechnen, wenn er lediglich Umsätze aus der Geschäftsführertätigkeit für die neu gegründete Gesellschaft erklärt? - 2. Stellt ein Mandantenstamm seinem Wesen nach einen Vermögensgegenstand dar, der nur in einem unternehmerischen Bereich existent sein kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 16.06.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2111/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 34 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.08.2014 |
Erledigungs-Az: | XI R 26/10 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an EuGH durch BFH-Beschluss vom 20.2.2013 XI R 26/10 - Das Verfahren XI R 26/10 ist durch Beschluss vom 20.2.2013 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-204/13 ausgesetzt. - Das Verfahren XI R 26/10 wird fortgeführt, nachdem der EuGH in dem Verfahren Rs C-204/13 durch Urteil vom 13.3.2014 entschieden hat. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 32 10 |