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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 20/14 (BFH) |
§§: | InvStG § 15 Abs. 1 Satz 3, InvStG § 3 Abs. 3 Satz 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a |
Schlagwörter | Sondervermögen, Gesonderte Feststellung, Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Kann bei einer Beteiligung von nur einem Anleger an einem Spezial-Sondervermögen eine Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchgeführt werden, weil der in § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG enthaltene Verweis auf § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine Rechtsfolgenverweisung darstellt? Handelt es sich bei der Performance Fee um mit Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Werbungskosten ("Einzelkosten"), die im Rahmen der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens den entsprechenden Einnahmen direkt zuzuordnen und von diesen abzuziehen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.03.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 456/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 17 27 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.01.2018 |
Erledigungs-Az: | VIII R 20/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 06 22 |