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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 8/96 |
§§: | EStG 1990 § 33 a Abs. 1 Sätze 2 und 3, EStR 1975 Abschn. 190 Abs. 2, EStR 1990 Abschn. 190 Abs. 4 Satz 4, EStR 1993 R 190 Abs. 2 Satz 3 |
Schlagwörter | Unterhalt |
Rechtsfrage: | Darf das für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen unschädliche Vermögen des Unterhaltsempfängers für die Jahre 1992 und 1993 entgegen Abschn. 190 Abs. 2 bzw. 4 Satz 4 EStR 1975/1990, R 190 Abs. 2 Satz 3 EStR 1993 bis zu 80.000 DM betragen? |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 27.10.1995 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2060/95 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1996 S. 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.05.1999 |
Erledigungs-Az: | XI R 99/96 |
Erledigungs-Vermerk: | neues Aktenzeichen: XI R 99/96 - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 50 18 |