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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 14/13 (BFH) |
§§: | BewG § 79 Abs. 1, BewG § 79 Abs. 5, BewG § 75 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 76 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Bewertung, Hauptfeststellung, Jahresrohmiete |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung der Zweckbindung aufgrund der Förderung nach dem WoFG bei Ermittlung der Jahresrohmiete? Sind nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingeführte öffentliche Fördermaßnahmen des Wohnungsbaus, wie das Wohnraumförderungsgesetz vom 13.9.2001, welches u.a. eine Mietpreisbindung vorsieht, bei der Ermittlung der maßgeblichen Jahresrohmiete nach § 79 Abs. 5 BewG zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 23.01.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3625/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 12 25 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.05.2018 |
Erledigungs-Az: | II R 14/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an das BVerfG durch BFH-Beschluss vom 17.12.2014 II R 14/13 (NV) -- Das Verfahren II R 14/13 ist durch Beschluss vom 17.12.2014 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvL 1/15 ausgesetzt. -- Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 16 99 |