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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-211/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Verwendung, Steuerbefreiung, Grundstück, Vermietung, Geschäftsführer, Gesellschafter, Verwaltungsrat
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und 13 Teil B Buchst. b der RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die Verwendung eines zum Vermögen einer steuerpflichtigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gehörenden und damit insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes oder eines Teils davon für den privaten Bedarf ihrer Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter und deren Familie dann nicht als eine - als Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. b - steuerfreie Dienstleistung behandelt werden darf, wenn als Gegenleistung kein in Geld zu entrichtender Mietzins vereinbart ist, sondern diese Verwendung einen geldwerten Vorteil darstellt, der als solcher im Rahmen der bei den Geschäftsführern erhobenen Einkommensteuer besteuert wird, und deshalb steuerlich als die Gegenleistung für einen Teil der Arbeitsleistung dieser Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter angesehen wird? - 2. Sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung in dem genannten Fall anwendbar ist, wenn die Gesellschaft das Bestehen eines zwingenden Zusammenhangs zwischen dem Betrieb des Unternehmens und der Zurverfügungstellung des Gebäudes oder eines Teils davon an die Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter nicht nachweist, und ist in diesem Fall das Bestehen eines mittelbaren Zusammenhangs ausreichend?
Vorinstanz: Cour de cassation (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 211 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.07.2013
Erledigungs-Az: Rs C-210/11 und C-211/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 27 59