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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 66/05 |
§§: | UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. f, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 |
Schlagwörter | Steuerfreiheit, Fondsgesellschaft, Fonds, Nebenleistung, Vermittlung, Werbung |
Rechtsfrage: | Sind die Marketing- und Werbeleistungen Teil einer -umsatzsteuerfreien- Vermittlungsleistung oder unselbständige Nebenleistung der Vermittlung der Fonds-Anteile und damit nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei, wenn ein Unternehmer Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fonds-Anteilen und den dafür erforderlichen Maßnahmen im Bereich des Marketings und der Werbung erbringt und die Vermittlung einerseits und Marketing bzw. Werbung andererseits nicht in einem einheitlichen Vertrag, sondern in zwei Verträgen mit eigenständigen Honorarvereinbarungen geregelt wurden, sowie die zu erbringenden Marketing- und Werbeleistungen von besonderer Bedeutung für die beauftragende Fondsgesellschaft sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 07.09.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1900/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 05 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.12.2007 |
Erledigungs-Az: | V R 66/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 12 04 |