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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 17/11 (BFH) |
§§: | UStG 2005 § 15 Abs. 1, UStG 2005 § 2 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Beteiligung, Dienstleistung, Wirtschaftliche Tätigkeit |
Rechtsfrage: | Vorsteuerabzug einer Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit in dem Halten von Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften und in der Erbringung verschiedener Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften besteht: Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Gesellschaft, so dass keine Unterscheidung zwischen einem nichtunternehmerischen (Beteiligung) und einem unternehmerischen (Dienstleistungen) Bereich zu erfolgen hat und somit auch die Vorsteuern aus Leistungsbezügen für die Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an den Schifffahrtsgesellschaften nicht entsprechend aufzuteilen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.05.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 411/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 31 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.06.2016 |
Erledigungs-Az: | XI R 17/11 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an EuGH durch BFH-Beschluss vom 11.12.2013 XI R 17/11 - Das Verfahren XI R 17/11 ist durch Beschluss vom 11.12.2013 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-108/14 ausgesetzt. -- Nach Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Larentia + Minerva u.a. durch Urteil vom 16.7.2015 C-108/14 und C-109/14 wird das Verfahren XI R 17/11 fortgeführt. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 14 50 |