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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-462/16 (EuGH) | 
| §§: | UStG § 10 Abs. 1 Satz 2, UStG § 17 Abs. 1 Satz 1, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 73, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 90 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Bemessungsgrundlage, Lieferungen, Arzneimittel, Apotheken, private Krankenversicherung | 
| Rechtsfrage: | Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Elida Gibbs vom 24.10.1996 Rs C-317/94) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der RL 2006/112/EG (MwStSystRL) berechtigt, wenn - er diese Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, - die Apotheken steuerpflichtig an privat Krankenversicherte liefern, - der Versicherer der Krankheitskostenversicherung (das Unternehmen der privaten Krankenversicherung) seinen Versicherten die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet und - der pharmazeutische Unternehmer aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Zahlung eines "Abschlags" an das Unternehmen der privaten Krankenversicherung verpflichtet ist? | 
| Vorinstanz: | BFH | 
| Vorinstanz/Datum: | 22.06.2016 | 
| Vorinstanz/AZ: | V R 42/15 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 17 29 | 
| Erledigendes Gericht: | EuGH | 
| Erledigungs-Datum: | 20.12.2017 | 
| Erledigungs-Az: | Rs C-462/16 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 24 59 | 
