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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 19/01
§§: VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1, VStG § 14 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 119 Abs. 1, BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Vermögensteuer, Zusammenveranlagung, Ehegatten, Schulden, Vermögen, Saldierung
Rechtsfrage: Können bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Vermögensteuer die Schulden des einen (überschuldeten) Ehegatten vom positiven Vermögen des anderen Ehegatten bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden, wenn die Gläubiger vom überschuldeten Ehegatten, als persönlich haftende Gesellschafterin der in Konkurs gefallenen OHG, Zahlungen verlangen und diese vom vermögenden Ehegatten erhalten, weil die Schulden für die Ehegatten eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung darstellen, auch wenn der vermögende Ehegatte rechtlich zur Zahlung nicht verpflichtet ist? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.12.2000
Vorinstanz/AZ: 1 K 889/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 65 45
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.02.2003
Erledigungs-Az: II R 19/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 26 63