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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 1 BvR 1509/08 (BVerfG) |
| §§: | GewStG 1991 § 7, GewStG 1991 § 9 Nr. 7, EStG 1990 § 4 Abs. 1, EStG 1990 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, KStG 1991 § 8 Abs. 1, DBA-Schweiz Art. 7, DBA-Schweiz Art. 13 Abs. 2, DBA-Schweiz Art. 13 Abs. 3, AO § 85, AO § 88, AO § 204, AO § 205, AO § 206, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 155, ZPO § 554 |
| Schlagwörter | Veräußerungsgewinn, Anteil, Kapitalgesellschaft, Gewerbeertrag, Ausland, Doppelbesteuerung, Personengesellschaft, Sonderbetriebsvermögen, Betriebsprüfung, Bindung, Verwaltung, Tatsächliche Verständigung, Revision, Anschlussrevision |
| Rechtsfrage: | Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Gewerbeertrag - Notwendiges Sonderbetriebsvermögen und Abkommensrecht - Zuordnung einer Beteiligung - Bindung der Finanzverwaltung an das Ergebnis einer Betriebsprüfung - "Tatsächliche Verständigung" - Aufrechterhaltung der Revision als Anschlussrevision - Verfassungsbeschwerde - |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 13.02.2008 |
| Vorinstanz/AZ: | I R 63/06 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 20 68 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 22.10.2009 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 2299/04 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |