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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 64/02
§§: VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 7, VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 3, VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3
Schlagwörter Ausfuhrerstattung, Rückforderung, Beschaffenheit
Rechtsfrage: Verletzt der Erstattungsberechtigte seine Erklärungspflicht bereits dann, wenn seine Anmeldung die nur im Kern zutreffende Beschaffenheitsangabe der zur Herstellung der Ausfuhrware verwendeten Erzeugnisse (angemeldet Magermilch anstatt Magermilchkonzentrat) enthält? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 07.11.2002
Vorinstanz/AZ: IV 97/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 20 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.08.2005
Erledigungs-Az: VII R 64/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an EuGH durch BFH-Beschluss vom 18.11.2003 - VII R 64/02 - Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 08 80