Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-633/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 133, Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Sportdienstleistung, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Gewinnstreben
Rechtsfrage: 1. Kann das Vereinigte Königreich nach Art. 133 letzter Absatz der RL 2006/112 für Einrichtungen des öffentlichen Rechts die in Buchst. d dieser Bestimmung genannte Bedingung anordnen, wenn i) die betreffenden Umsätze am 1.1.1989 vom Vereinigten Königreich als steuerpflichtig behandelt wurden, andere Sportdienstleistungen zu diesem Zeitpunkt jedoch befreit waren, und ii) für die betreffenden Umsätze nicht nach nationalem Recht eine Befreiung gewährt wurde, bevor das Vereinigte Königreich die in Art. 133 Buchst. d genannte Bedingung anordnete? - 2. Wenn die vorstehende Frage 1 bejaht wird: Kann das Vereinigte Königreich die in Art. 133 Buchst. d der RL 2006/112 genannte Bedingung für Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, anordnen, ohne diese Bedingung auch auf Einrichtungen ohne Gewinnstreben anzuwenden, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind? - 3. Wenn die vorstehende Frage 2 bejaht wird: Kann das Vereinigte Königreich alle öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnstreben vom Vorteil der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m ausnehmen, ohne im Einzelfall geprüft zu haben, ob die Gewährung der Befreiung zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen würde?
Vorinstanz: First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 59 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.07.2017
Erledigungs-Az: Rs C-633/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 12 60